AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Bedingungen. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf unsere Allgemeinen Bedingungen bedarf. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen.

II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt
1. Unsere Angebote gegenüber dem Kunden sind unverbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebots erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an uns kostenlos zurück zu senden.

3. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien sind unverbindlich. Sie stellen weder vereinbarte Beschaffenheiten noch Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Produkte oder der von uns zu erbringenden Leistungen dar.

4. Wir sind berechtigt, die in unseren Angebot angegebenen oder mit unserem Kunden vereinbarten Materialien unserer Waren ohne Zustimmung unseres Kunden zu ändern, sofern die Materialänderung zu keiner Änderung der Eigenschaften und der Funktionalitäten der bestellten Ware führt.

5. Bei Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb Österreichs richtet sich der Lieferumfang für Arbeitsschutz- und
Umweltschutzvorrichtungen nach der getroffenen Vereinbarung, im Zweifel nach den in Österreich geltenden Vorschriften. Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort der Verwendung ist der Kunde verantwortlich.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt oder wird die Ware durch den Kunden zu Listenpreisen gekauft, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung für Abholung durch den Kunden ab Werk (ex work). Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb Österreichs anfallen, sind vom Kunden zu tragen.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise verhältnismäßig anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht vorhersehbare Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Rohstoffpreiserhöhungen oder Wechselkursschwankungen eintreten.

3. Unsere Rechnungen sind - soweit nicht ein anderes Zahlungsziel in der Rechnung festgelegt wurde – innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Ab dem Tage der Überschreitung des Zahlungsziels werden - unter Vorbehalt der Geltendmachung weiter gehender Ansprüche - Verzugszinsen und Mahnspesen berechnet. Wir sind berechtigt wahlweise die gesetzlichen Verzugszinsen oder Verzugszinsen von 10% pa. zu verlangen.

4. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptleistung selbst anzurechnen.

5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt worden sind. Das Zurückbehaltungsrecht besteht ferner nur, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht. Ansonsten ist unser Kunde weder zur Aufrechnung, noch zur Zurückbehaltung aus welchem Rechtsgrund auch immer berechtigt.

6. Wenn der Kunde fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Kunden deutlich verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Kunden erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, vom Kunden ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden, von einem Inkassobüro oder einem anerkannten Gläubigerschutzverband eine ungünstige Bonitäteinstufung attestiert wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug
1. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Besonders vereinbarte Liefertermine beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand bei uns zur Abholung bereit steht, außer es wurde eine Zustellung an den Kunden schriftlich vereinbart.

2. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Ist eine Anzahlung vereinbart oder sind zur Leistungserbringung durch uns seitens des Kunden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben zu beschaffen, beginnt die Lieferfrist erst, wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. Werden dennoch vereinbarte Lieferfristen aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

3. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten Nachfrist, die zumindest 21 Tage betragen muss, in Verzug. Im Falle
höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen
durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle
von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung,
Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, sind wir - soweit wir durch die genannten
Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind - berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als
einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Kunde unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von
der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

4. In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. VIII.1 bis 6 begrenzt.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Kunden
nicht unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist vom Kunden zu beweisen.

V. Gefahrübergang, Transport und Verpackung,
1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen uns und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, durch Bereitstellung zur
Abholung ab unserem Werk oder Lager (ex work). In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung
beim Kunden auf den Kunden über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der
Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Liefergegenstände trägt der Kunde auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir ausnahmsweise noch andere
Leistungen, z.B. die Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben, außer wenn die Anlieferung durch unsere eigenen
Fahrzeuge oder Transportmittel erfolgt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunden zu vertreten hat, so geht die Gefahr
stets vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.

2. Soll unsere Ware nach Vereinbarung mit unserem Kunden durch uns versendet werden, erfolgt die Wahl der Versandart und des
Versandweges durch uns, falls wir keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen darüber mit unserem Kunden getroffen haben. Auch in
diesem Fall gelten die Regelungen zur Gefahrtragung gemäß Punkt V. 1. ab Satz 3.

3. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Wir nennen stattdessen dem Kunden auf dessen Wunsch einen Dritten, der die
Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung annimmt.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII.
entgegenzunehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Kunden in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

2. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Sachen pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

3. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Kunde den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet hat.

4. Der Kunde tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer VI. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle - auch künftig entstehenden und bedingten - Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Waren ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

5. Solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Kunden und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.

6. Auf unser Verlangen hat der Kunde seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Kunden an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden nicht gestellt wurde und der Kunden seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

8. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die von uns
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Kunde ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinem Besteller, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen
Produkte befugt. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Kunde die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.

VII. Rechte des Kunden bei nicht vertragskonformer Lieferung
1. Offenkundige Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns gegenüber vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach Empfang der Ware durch den Kunden schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die mangelhafte Ware ist uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Kunde seine Gewährleistungs- oder Schadenersatzrecht, es sei denn, der Mangel wäre von uns arglistig verschwiegen worden.

2. Bei gebrauchter oder als deklassiert vereinbarter Ware stehen dem Kunden Gewährleistungsrechte oder Schadenersatzansprüche nicht zu. Das gleiche gilt bei Abweichungen, insbesondere bei Maßen, Dicken, Gewichten, Leistungsdaten oder Farbtönen, die sich im Rahmen branchenüblicher Toleranzen bewegen, sowie bei unerheblichen Minderungen des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware.

3. Regressansprüche des Kunden gegen uns (Rückgriff des Unternehmers) bestehen jedenfalls nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen (z.B. Garantie) getroffen hat.

4. Im Fall von Mängeln an von uns gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Kunde wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach Ziff. VII.1, Ziff. VIII. und Ziff. IX.

VIII. Haftung
1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder
b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Abweichend von Ziff. VIII. 1 a) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel der von uns gelieferten Ware darstellt.

2. Haften wir gemäß Ziffer VIII. 1. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Kunden und für nicht klar vorhersehbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

3. Haften wir gemäß Ziffer VIII. 1. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Haftung der Höhe nach auf € 100.000,-- Euro pro Schadensfall begrenzt.

4. Die vorstehenden in Ziffer VIII. 1. bis 3. genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.

5. Eine weitergehende Haftung als in Ziffern VIII. 1.-4. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen.

6. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder gemäß Ziffer VIII. 1.-5. eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Verjährung von Ansprüchen
1. Ansprüche des Kunden wegen Mängel an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2. bis 6. etwas anderes ergibt.

2. Ist der Kunde Verbraucher, verjähren seine Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung dieser Sachen.

3. Ist der Kunde Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gegen uns frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung gemäß Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Sache an den Kunden abgeliefert haben.

4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Kunden innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe.

5. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziff. 1 bis 4 und 6 getroffenen Regelungen.

6. Die in Ziff. 1 bis 5 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX.6 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Unternehmern oder Gebietskörperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist das für 9020 Klagenfurt (A) sachlich zuständige Gericht. Wir haben jedoch das Recht, Klagen gegen einen Kunden auch an dessen allgemeinen gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen. (Wahlgerichtsstand)

2. Auf alle Rechtsstreitigkeiten findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.

XI. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam bzw. nichtig sein oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Wir speichern Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Datenschutzgesetz und stimmt dem der Kunde ausdrücklich zu.
3. Vereinbarungen, die von unseren AGBs abweichen, sind nur wirksam, wenn diese schriftlich erfolgen.

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